Haupinhalt

Passivraucherschutz im Gastgewerbe

Im Kanton Aargau trat im Jahre 2010 das Bundesgesetz und die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen in Kraft. Seither ist es grundsätzlich verboten in „geschlossenen Räumen, welche öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen“ zu rauchen. Die Gesetzgebung gilt nicht nur im Gastgewerbebereich, sondern gilt für sämtliche Örtlichkeiten, welche der zitierten Definition entsprechen. Oft vergessen wird, dass die Regelung auch für Einzelanlässe gültig ist.

Im Gastgewerbebereich ist es möglich, Raucherräume einzurichten oder kleinere Gaststätten als Raucherlokale zu betreiben.
 

Weiterführende Informationen

Weiterführende Infos und die Gesetzesgrundlagen finden Sie unter folgenden Links:

Bei Fragen zu Raucherlokalen oder Raucherräumen melden Sie sich am besten direkt beim kantonalen Amt für Verbraucherschutz. Für allgemeine Fragen zum Passivraucherschutz steht Ihnen die Regionalpolizei Lenzburg gerne zur Verfügung.