Haupinhalt

Richtlinien für die Einreichung von Baugesuchen

Massgebend für die Einreichung eines Baugesuches und für die Durchführung eines Bauvorhabens sind u.a. folgende Gesetze und Verordnungen:

Wer ein neues Gebäude errichten oder ein bestehendes in seiner äusseren oder inneren Gestalt verändern will (inkl. Zweckänderung), ist verpflichtet, dem Stadtrat die Pläne über das projektierte Bauvorhaben einzureichen (§ 59 BauG).
 

Die vorzulegenden Pläne sind:

  • Situationspläne unter Verwendung einer aktuellen vom Bezirksgeometer bezogenen Katasterplankopie oder über das AGIS
  • Grundrisse aller Stockwerke 1:100
  • sämtliche Aussenansichten 1:100
  • Quer- und Längsschnitte 1:100
  • Längsschnitte durch Garagenausfahrten (vom Garagentor bis Mitte Strasse) unter Angaben der Koten und max. Gefällsverhältnissen
  • Kanalisationsplan 1:100
  • detaillierte Ausnützungsberechnung mit Schemaplan

Aus den Plänen sollen die Zweckbestimmung und die Dimensionierung der Räume, die Treppenbreiten, die Art der Feuerungsanlagen sowie die Konstruktionsart des Gebäudes ersichtlich sein. Boden- und Fensterflächenmasse sind im Grundriss einzutragen.

In Fassaden und Schnitten ist das massgebende Terrain gemäss IVHB und die neuen Terrainhöhen anzugeben inkl. diejenigen der anstossenden Nachbarparzellen. Die Abstände des projektierten Gebäudes oder Gebäudeteiles von den Grenzen und von den Nachbargebäuden sind im Situationsplan in Masszahlen einzutragen. Bei Gebäuden, die zur Betreibung eines Gewerbes bestimmt sind, sind über die Art des Betriebes genaue Angaben zu machen.


Formulare und Pläne

Sämtliche Pläne und das Baugesuchsformular sind durch Bauherrschaft, Verfasser/in und Grundeigentümer/in unterzeichnet in je 2 Exemplaren und digital, einzureichen.

Für Projekte, die neben der Genehmigung durch die örtliche Baubehörde auch derjenigen des kantonalen Departements Bau, Verkehr und Umwelt bedürfen (z.B. für Bauten an Kantonsstrassen, an öffentlichen Gewässern ausserhalb Baugebiet), ist das kantonale Baugesuchsfomular miteinzureichen.

Sämtliche Dokumente mit Format über A3 sind bitte zusätzlich als PDF einzureichen an hochbau@lenzburg.ch oder per USB-Stick. Auf Anfrage an hochbau@lenzburg.ch wird ein Filetransfer-Zugang zur Verfügung gestellt. Nachverlangen weiterer Plansätze und Unterlagen bleibt vorbehalten.


Planvorlagen bei Umbauten oder Abänderung

Bei Umbauten oder bei Abänderung bereits genehmigter Pläne sind die Planvorlagen wie folgt mit Farbe anzulegen:

  • bestehende Bauteile: grau
  • abzubrechende Bauteile: gelb
  • neue Bauteile: rot


Gesuch für Luftschutzräume / Ersatzabgabe

Die erforderlichen Pläne für die Luftschutzräume / Gesuch für Ersatzabgabe sind rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen. Ohne Genehmigung durch die zuständige Zivilschutzstelle darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.


Abwasser

Für häusliche Abwasser, Garagen und deren Vorplätze gilt das Abwasserreglement der Stadt Lenzburg. Die Reinigungsanlagen für Industrieabwasser sind nach den Angaben des kant. Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu erstellen.


Leitungsanschlüsse

Leitungsanschlüsse für Elektrizität, Kanalisation, Wasser und Telefon sind vor Baubeginn festzulegen und in den Situationsplänen einzuzeichnen. Nach Bauvollendung sind genaue Leitungspläne mit Massangaben abzuliefern.


Wechsel der Bauherrschaft oder der Grundeigentümerin

Tritt während der Bauausführung ein Wechsel bei der Bauherrschaft oder Eigentümer/in ein, so ist die Bauverwaltung innert 8 Tagen schriftlich zu benachrichtigen.


Meldepflicht

Die Bauherrschaft ist verpflichtet, der Abteilung Stadtplanung & Hochbau zur Vornahme der Kontrollen, über folgende Baustadien rechtzeitig Mitteilung zu machen:

  • Schnurgerüst
  • Kanalisation
  • Tankanlage
  • Luftschutzkeller (Armierung)
  • Rohbaukontrolle
  • Fertigstellung der Anlage vor Bezug oder Benützung (Bezugskontrolle)

Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten der Bauherrschaft.


Baufreigabe

Mit den Bauarbeiten darf erst nach erteilter und rechtskräftig gewordener Baubewilligung und erteilter Baufreigabe begonnen werden. Die Baufreigabe wird erteilt, sobald die verfügten und vor Baubeginn zu erledigenden Auflagen erfüllt sind.