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Alimentenhilfe beantragen (Inkassohilfe oder Alimentenbevorschussung)

Unterhaltsleistungen tragen zur Verminderung der Armut von Alleinerziehenden und ihren Kindern bei. Das Ziel der Alimentenhilfe besteht darin, die Unterhaltsansprüche von Klienten und Ehegatten auch in jenen Fällen zu sichern, in denen die unterhaltspflichtige Person säumig ist. Die Alimentenhilfe umfasst zwei Instrumente: die Alimentenbevorschussung und die Inkassohilfe (Alimenteninkasso). Für grenzüberschreitende Fälle kommt als weiteres Instrument die internationale Alimentenhilfe auf der Grundlage der internationalen Übereinkommen hinzu.
 

Inkassohilfe

Wenn die Alimente gar nicht, unregelmässig oder nicht rechtzeitig bezahlt werden, stehen den Unterhaltsberechtigten zwei Wege offen: Sie können selber handeln oder staatliche Alimentenhilfe (Inkassohilfe und allenfalls Alimentenbevorschussung) in Anspruch nehmen. In beiden Fällen muss ein Rechtstitel vorhanden sein, das heisst ein von der Kindesschutzbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil. Bitte reichen Sie das untenstehende Gesuch vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und mit den notwendigen Beilagen beim Fachbereich Sozialdienst ein.
 

Bevorschussung von Alimenten


Was ist Alimentenbevorschussung?

Gemäss Art. 293 Abs. 2 ZGB regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Im Kanton Aargau ist die Alimentenbevorschussung im Rahmen des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG) festgelegt. Die Alimentenbevorschussung dient dem Kindeswohl und soll die nachteiligen Folgen bei Säumnis des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteils mindern. Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes die im massgeblichen Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge. Diesen Anspruch haben auch Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Eine Bevorschussung kommt – gemäss kantonalem Recht – nur für Kindesunterhaltsbeiträge in Betracht. Ehegattenalimente werden nicht bevorschusst.
 

Wer hat Anspruch auf Alimentenbevorschussung?

Voraussetzung für die Alimentenbevorschussung ist, dass das Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Lenzburg hat.

Ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung setzt voraus, dass es sich bei der Person um ein minderjähriges Kind oder um eine volljährige Person in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr handelt. Als Ausbildung gilt der Besuch von Schulen oder Kursen, die der Allgemeinbildung oder der Berufsbildung dienen. Weiter gilt die berufliche Ausbildung im Rahmen eines gelegentlichen Lehrverhältnisses als Ausbildung. Gleiches gilt für Tätigkeiten ohne speziellen Berufsabschluss, welche eine systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit darstellen.

Macht ein volljähriges Kind ein Zwischenjahr (z. B. zwischen Matura und Studium), hat es in dieser Zeit keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge sowie Ausbildungszulagen. Die Begründung liegt darin, dass das volljährige Kind in dieser Zeit die Möglichkeit hätte, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Bei einer weiterführenden Ausbildung, zum Beispiel nach einer abgeschlossenen Lehre, muss erkennbar sein, dass es sich um eine Fortführung der ersten Ausbildung handelt.

Wenn eine unterhaltsberechtigte Person zwischen zwei Ausbildungsphasen Militär- oder Zivildienst leistet, wird sie während dieser Zeit nur dann als «in Ausbildung» betrachtet, wenn dieser Unterbruch nicht länger als fünf Monate dauert und die Ausbildung unmittelbar nach dem geleisteten Dienst fortgesetzt wird. Ein solcher Unterbruch kann beispielsweise im Absolvieren der Rekrutenschule bestehen, sofern sie in eine unterrichtsfreie Zeit fällt (etwa zwischen Matura und Beginn des Studiums). Wer längere Dienstleistungen am Stück erbringt (wie Durchdienen oder Abverdienen in Folge), befindet sich in dieser Zeit nicht in Ausbildung.
 

Wie funktioniert die Alimentenbevorschussung?

  1. Antragstellung: Der betreuende Elternteil kann einen Antrag auf Alimentenbevorschussung bei der zuständigen Behörde am Wohnsitz des Kindes stellen.
  2. Prüfung: Die Behörde überprüft, ob die Voraussetzungen für die Bevorschussung erfüllt sind, und ob die Alimente nicht oder nur teilweise gezahlt werden.
  3. Auszahlung: Nach Genehmigung wird die Bevorschussung monatlich durch die Behörde ausbezahlt.
  4. Rückforderung: Der Staat fordert die bevorschussten Beträge beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurück. Dies entlastet den betreuenden Elternteil von der oft schwierigen Aufgabe, die ausstehenden Alimente selbst einzutreiben.
     

Vorteile der Alimentenbevorschussung

  • Sicherheit: Der betreuende Elternteil erhält finanzielle Sicherheit und Planungsspielraum für die Versorgung des Kindes.
  • Entlastung: Die Behörde übernimmt die Eintreibung der geschuldeten Beträge beim säumigen Elternteil.
  • Schnelle Hilfe: Sobald der Antrag bewilligt ist, werden die Alimente monatlich ab Datum des Gesucheingangs ausbezahlt und sichern den Lebensunterhalt des Kindes.
     

Wie können Sie Alimentenbevorschussung beantragen?

Die Beantragung der Alimentenbevorschussung erfolgt bei der zuständigen Gemeindeverwaltung oder dem kantonalen Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz. Sie benötigen hierfür Unterlagen wie das Scheidungsurteil oder die Unterhaltsvereinbarung sowie Nachweise über den Ausfall der Alimente. Unsere Behörden stehen Ihnen bei Fragen rund um den Antrag zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Abwicklung des Verfahrens.

Nutzen Sie die Alimentenbevorschussung, um die finanzielle Stabilität für Sie und Ihr Kind zu sichern, und lassen Sie sich nicht von ausbleibenden Unterhaltszahlungen belasten.
 

Name
Gesuch um Inkassohilfe (PDF, 73.79 kB) Download 0 Gesuch um Inkassohilfe
Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (PDF, 115.46 kB) Download 1 Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Alimentenhilfe - Merkblatt (PDF, 16.53 kB) Download 2 Alimentenhilfe - Merkblatt