Haupinhalt
Inventuraufnahme im Todesfall
Die Erbberechtigten treten in die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person ein. Sie müssen deshalb die ausstehenden Steuererklärungen der verstorbenen Person ausfüllen und einreichen. Dies gilt auch für die unterjährige Steuererklärung der verstorbenen Person, welche für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Todestag fällig wird. Der Versand der Steuererklärung an die Kontaktperson der Erben erfolgt in der Regel vier Wochen nach Todestag durch das Regio Steueramt Lenzburg-Niederlenz.
Anschliessend wird ein Steuerinventar über den Nachlass aufgenommen. Das Inventar basiert grundsätzlich auf den Angaben in der unterjährigen Steuererklärung. Die Erbberechtigten können beim Bezirksgericht Lenzburg die Aufnahme eines Erbschaftsinventars (öffentliches Inventar oder Sicherungsinventar) verlangen.
Weitere wichtige Informationen finden Sie im Informationsblatt Inventarisationsverfahren.
Erbenverzeichnis
Das Inventuramt erstellt ein Verzeichnis der gesetzlichen Erben der verstorbenen Person. Im Erbenverzeichnis sind jedoch keine Angaben zu den tatsächlich erbberechtigten Personen enthalten, da allfällige Verfügungen von Todes wegen (Erbvertrag, Testament, etc.) nicht berücksichtigt werden.
Erbbescheinigung
Im Gegensatz zum Erbenverzeichnis gibt die Erbbescheinigung Auskunft über die erbberechtigten Personen. Sie wird oft benötigt, um über den Nachlass verfügen zu können, insbesondere wenn es um Konten oder Grundeigentum der verstorbenen Person geht. Die Erbbescheinigung kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von drei Monaten ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären. Zuständig für die Ausstellung ist das Bezirksgericht Lenzburg. Das entsprechende Bestellformular sowie das Merkblatt finden Sie hier.
Anmeldung des Erbganges beim Grundbuchamt
Für die Überschreibung von Grundstücken ist immer eine Erbbescheinigung erforderlich. Es wird empfohlen, den Erbgang zeitnah anzumelden. Erst nach diesem Vollzug sind aus dem Grundbuch anstelle der verstorbenen Person die aktuellen Eigentümer ersichtlich. Weitere Informationen über die Anmeldung für die Eintragung der Erben verstorbener Grundeigentümer finden Sie hier.
Bei Fragen steht Ihnen das Inventuramt gerne zur Verfügung.
Name | Telefon | Kontakt |
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Inventuramt | 062 886 44 20 | stadtkanzlei@lenzburg.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Stadtkanzlei & Einwohnerdienste | 062 886 44 44 | einwohnerdienste@lenzburg.ch |
Frage |
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Innert drei Monaten ab Todesdatum oder Kenntnisnahme des Todesfalls beim zuständigen Bezirksgericht des letzten Wohnorts der/des Verstorbenen. Stillschweigen bedeutet Erbannahme. |
Innerhalb eines Monats ab Todesdatum oder Kenntnisnahme des Todesfalls beim zuständigen Bezirksgericht des letzten Wohnorts der/des Verstorbenen. |
Beim Inventuramt am letzten Wohnsitz der/des Verstorbenen. |
Beim zuständigen Bezirksgericht des letzten Wohnorts der/des Verstorbenen (Wartefrist drei Monate; bei schriftlicher Erbannahme beim zuständigen Bezirksgericht kann diese Frist verkürzt werden) |